Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2024

10.06. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Steuertermine Juli 2024

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.07.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2024; bei vierteljührlicher Abführung für das II. Quartal 2024]

Energiepreispauschale: Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Amt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.

Hinweis: Wer die Energiepreispauschale erhält, muss sie nach derzeitigem Stand versteuern: Arbeitnehmer und Pensionäre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständige und Rentner als sonstige Einkünfte.

In der Fachwelt bestehen allerdings Zweifel, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig ist. Beim Finanzgericht Münster ist aktuell eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (3 K 231/23).

Sofern möglich, sollten Steuerbescheide, in denen die EPP besteuert wird, verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem BFH oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber gehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Aufsichtsratsmitglied: Keine Umsatzsteuerpflicht trotz teilweise sitzungsabhängiger Vergütung

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.

Laut FG ist der Aufsichtsrat jedoch nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass er in seiner Funktion als Organ der AG nicht in eigenem Namen und eigener Verantwortung tätig gewesen sei. Zudem habe er im Hinblick auf seine Vergütung kein wirtschaftliches Risiko getragen, da es sich bei den vereinbarten Sitzungsgeldern nicht um eine variable Vergütung gehandelt habe. Insbesondere habe er keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe der Sitzungsvergütung - etwa durch eine häufigere Einberufung von Sitzungen - Einfluss zu nehmen, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eine zurückhaltende Sitzungspraxis vorsähen.

Hinweis: Interessant ist, dass das FG entgegen der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung mangels Gefährdung des Steueraufkommens eine rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer ohne Rechnungsberichtigung und ohne Rückzahlung der Steuer an den Leistungsempfänger für möglich hält. Die Revision des FG-Urteils ist beim BFH anhängig.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Anpassung zum 01.07.2024: Renten steigen bundesweit einheitlich um 4,57 %

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.

Hinweis: Nachdem im Jahr 2023 der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die Anhebung durch den starken Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse möglich wurde. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72 %. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Neben der Lohnentwicklung wird bei der Anpassung der Renten auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt (sog. Nachhaltigkeitsfaktor).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Immobilienverkauf: Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung einer Teilfläche?

Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.

Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.

Die Klägerin ist eine GmbH. Im Jahr 2016 erwarb sie ein Gesamtareal, um dieses baureif zu machen und zu erschließen. Des Weiteren war bereits die Veräußerung einer Teilfläche vereinbart. Auf dem Rest des Areals wollte die GmbH Gewerbeimmobilien bauen und diese vermieten. Die GmbH und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit der Verpflichtung zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie - damit zusammenhängend - zur Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung lehnte das Finanzamt ab, da durch die Vereinbarung des Verkaufs der Teilfläche ein schädlicher Grundstückshandel vorgelegen habe.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Veräußerung der Teilfläche und die zur Vorbereitung der Veräußerung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und Erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein zwingend notwendiges (und zulässiges) Nebengeschäft vor, nur weil dies von der Stadt so gefordert worden sei. Denn die sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebende Verpflichtung zum Verkauf spreche nicht gegen die Veräußerungsabsicht.

Die umfangreichen Tätigkeiten der Klägerin hätten zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objekts geführt. Schon aufgrund der umfangreichen Maßnahmen stelle der Verkauf der Teilfläche keine unschädliche Nebentätigkeit dar, was für die Annahme einer bloßen Grundstücksverwaltung aber zwingend notwendig wäre.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Mitarbeiteraktien: Neuer Steuerfreibetrag liegt bei 2.000 EUR pro Jahr

Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln "unternehmerischer" und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern.

Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln "unternehmerischer" und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern.

Um die Aktienkultur unter den Beschäftigten in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen nun verbessert: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien zum 01.01.2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR je Mitarbeiter und Jahr angehoben. Arbeitnehmer können also kostenlos oder verbilligt Aktien von ihrem Arbeitgeber beziehen und müssen den Vorteil erst (lohn-)versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Bezieht ein Arbeitnehmer beispielsweise Firmenaktien zum Preis von 50 EUR pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 EUR liegt, entsteht bei ihm ein geldwerter Vorteil von 25 EUR pro Aktie. Durch den neuen Freibetrag wird in diesem Beispiel der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei belassen.

Hinweis: Oftmals kann bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 % verbilligt erworben werden, alternativ wird häufig eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien ausgegeben, beispielsweise eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien. Mitunter wird beim Kauf auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters gezahlt.

Der Steuerfreibetrag darf nach wie vor nur auf Mitarbeiteraktien angewandt werden, wenn alle Arbeitnehmer das zugrunde liegende Beteiligungsprogramm nutzen konnten, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Eine Frage der Einheitlichkeit: Steuerliche Zusammenfassung von mehreren Gewerbebetrieben

Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht.

Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht.

Der Kläger führt seit September 2013 den Betrieb X, in dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern übernimmt. Im November 2013 meldete er zudem den Betrieb Y an. Dessen Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Züchtung seltener Pflanzen. Der Kläger ermittelte den Gewinn beider Betriebe in einem einheitlichen Jahresabschluss. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Es handele sich hier um zwei ungleichartige, sich nicht ergänzende Tätigkeiten.

Die Klage vor dem FG wurde weitgehend abgewiesen. Die Planung und Bauleitung von Gewächshäusern sei eine gewerbliche, die Pflanzenzucht hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, so dass auch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Die Pflanzenzucht sei insbesondere keine Hilfstätigkeit zum Bau von Gewächshäusern. Sie liefere keine Vorprodukte oder notwendigen Ergänzungen. Auch sei nicht festzustellen, dass die Pflanzenzucht notwendiges Know-how für den Gewächshausbau abwerfe. Daher seien die Gewinne beider Unternehmen getrennt voneinander zu ermitteln. Allerdings sei der einheitlich ermittelte Gewinn anders als vom Finanzamt vorgenommen aufzuteilen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Aktuelle Lohnerhöhungen: Mit welchem Steuerabzug müssen Arbeitnehmer rechnen?

In vielen Branchen konnten die Gewerkschaften in letzter Zeit starke Lohnabschlüsse erreichen. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München erwarten Unternehmen in Deutschland in diesem Jahr zudem eine Lohnsteigerung von 4,7 %.

In vielen Branchen konnten die Gewerkschaften in letzter Zeit starke Lohnabschlüsse erreichen. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München erwarten Unternehmen in Deutschland in diesem Jahr zudem eine Lohnsteigerung von 4,7 %.

Für Arbeitnehmer stellt sich wie immer die Frage, wie viel Netto ihnen überhaupt von einer Lohnerhöhung übrigbleibt. Die Antwort: Maßgeblich ist hierfür der sogenannte Grenzsteuersatz, der individuell je nach Einkommenshöhe auf die Lohnerhöhung anfällt. Dieser Steuersatz gibt an, wie viel Einkommensteuer ein Arbeitnehmer auf einen zusätzlichen Euro seines Einkommens zahlen muss.

Im deutschen Steuersystem steigt der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen (sog. Steuerprogression): Bei einem Single mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 11.604 EUR pro Jahr liegt der Grenzsteuersatz bei 0 %, so dass auch auf Lohnerhöhungen in diesem Rahmen keine Einkommensteuer anfällt. Wer als Single zwischen 11.605 EUR und 66.760 EUR pro Jahr verdient, hat einen (wachsenden) Grenzsteuersatz zwischen 14 % und 42 %. Bei einem Einkommen zwischen 66.761 EUR und 277.825 EUR gilt ein Grenzsteuersatz von 42 %, so dass auf eine Lohnerhöhung von 100 EUR eine Einkommensteuer von 42 EUR anfällt. Für Spitzenverdiener ab 277.826 EUR klettert der Grenzsteuersatz final auf 45 %.

Hinweis: Wer seinen individuellen Grenzsteuersatz ermitteln will, kann unter www.bmf-steuerrechner.de (unter "Berechnungen und Informationen zur Einkommensteuer") auf ein Berechnungstool zurückgreifen.

Vom Grenzsteuersatz zu unterscheiden ist der persönliche Steuersatz (Durchschnittssteuersatz), der den Anteil der zu zahlenden Steuer am gesamten zu versteuernden Einkommen angibt. Wer seinen persönlichen Steuersatz selbst errechnen möchte, kann auf eine ganz einfache Formel zurückgreifen: gezahlte Einkommensteuer mal 100 und geteilt durch das zu versteuernde Einkommen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR und hat darauf eine Einkommensteuer von 4.700 EUR gezahlt. Der persönliche Steuersatz errechnet sich wie folgt: 4.700 × 100 ÷ 30.000 = 15,67 %.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Gebäudebewertung: Wie Geschossflächenzahl und Bodenrichtwert zusammenhängen

Wenn Sie ein Gebäude geschenkt bekommen, muss für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Für manche Grundstücke gibt es einen sogenannten Bodenrichtwert. Das ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets. Ein wertbeeinflussender Faktor kann hierbei die Geschossflächenzahl (GFZ) sein. Diese gibt das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen eines Gebäudes zur Grundstücksfläche an. Im Streitfall war die bei Ermittlung des Bodenrichtwerts berücksichtigte GFZ aufgrund einer Änderung des Bebauungsplans nicht mehr zulässig. Das Finanzgericht München (FG) musste daher entscheiden, ob der Bodenrichtwert anzupassen ist.

Wenn Sie ein Gebäude geschenkt bekommen, muss für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Für manche Grundstücke gibt es einen sogenannten Bodenrichtwert. Das ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets. Ein wertbeeinflussender Faktor kann hierbei die Geschossflächenzahl (GFZ) sein. Diese gibt das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen eines Gebäudes zur Grundstücksfläche an. Im Streitfall war die bei Ermittlung des Bodenrichtwerts berücksichtigte GFZ aufgrund einer Änderung des Bebauungsplans nicht mehr zulässig. Das Finanzgericht München (FG) musste daher entscheiden, ob der Bodenrichtwert anzupassen ist.

A und B waren zu je 50 % Eigentümer eines Grundstücks. Dieses wurde im Jahr 1952 mit der damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut worden. Im Jahr 2012 gab es einen neuen Bebauungsplan, nach dem nur noch eine GFZ von 0,4 zulässig war. Die Kläger erhielten von A und B jeweils ein Viertel des Objekts geschenkt. Für die Schenkungsteuer wurde der Grundbesitzwert des Objekts ermittelt und den Klägern zugerechnet. Die Wertermittlung erfolgte unter Anwendung des Sachwertverfahrens (Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche). Der Gutachterausschuss hatte einen Bodenrichtwert von 1.700 EUR/qm bei einer GFZ von 0,5 ermittelt. Da das Gebäude jedoch mit einer GFZ von 0,65 bebaut war, errechnete das Finanzamt einen Bodenrichtwert von 1.929,13 EUR/qm.

Die Klage hiergegen erwies sich als begründet. Das Finanzamt hatte zu Unrecht den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert an die auf dem Grundstück am Bewertungsstichtag tatsächlich gegebene GFZ von 0,65 angepasst. Der Bodenrichtwert kann nach Gerichtsmeinung nicht auf die am Bewertungsstichtag tatsächlich bestehende GFZ angepasst werden - auch dann nicht, wenn das Gebäude Bestandsschutz genießt. Vielmehr war der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert mit einer GFZ von 0,5 auf eine GFZ von 0,4 anzupassen. Denn nach dem seit 2012 geltenden Bebauungsplan konnte das Objekt am Bewertungsstichtag höchstens mit einer GFZ von 0,4 bebaut werden.

Und nach dem Gesetz darf nur dann eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende GFZ-Anpassung erfolgen, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser GFZ rechtlich zulässig hätte bebaut werden können. Das war hier aber nicht der Fall.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Für einen starken Standort Deutschland: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Umsatzsteuer

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuerungen:

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuerungen:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger: Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände: Die Steuerbefreiung wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt. Diese Änderung gilt gleichfalls ab dem 01.04.2024.
  • Übertragung von Emissionszertifikaten: Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält § 13b Abs. 5 Satz 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Zwingende Verwendung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung): Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR.
  • Anhebung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (Steuer im Vorjahr) ab Besteuerungszeitraum 2025.

Hinweis: Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses wurden angenommen. Das Gesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Grenzüberschreitender Omnibusverkehr: Liste der Finanzämter und Merkblatt aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, eine aktuelle Liste der zuständigen Finanzämter und ein Merkblatt veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, eine aktuelle Liste der zuständigen Finanzämter und ein Merkblatt veröffentlicht.

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgeschrieben. Die Personenbeförderung mit Omnibussen unterliegt, wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Erstreckt sich eine Personenbeförderung auf mehrere Länder, ist für die Besteuerung das Entgelt auf die in den einzelnen Ländern zurückgelegten Strecken aufzuteilen und anteilig der Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern zu unterwerfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird oder ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden.

Die Vorschriften gelten sowohl für die Personenbeförderung im Linienverkehr als auch im Gelegenheitsverkehr. In seinem aktuellen Merkblatt informiert das BMF zu den steuerlichen Folgen und stellt klar, dass für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Omnibussen der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner ist.

Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen durchführen, die nicht im Inland zugelassen sind, haben dies vor der erstmaligen Ausführung solcher Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Diese ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen. Wird das Beförderungsunternehmen von Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Sofern der Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, sind die in der Liste aufgeführten deutschen Finanzämter zuständig.

Seit dem 01.07.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kfz an Nichtunternehmer erbringen, von den besonderen Besteuerungsverfahren (sog. One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen.

Hinweis: Die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Unternehmenssitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen anbieten, die nicht in Deutschland zugelassen sind, wurde mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)